Rz. 21

Versicherte haben ein Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens (§ 25 SGB X). Die Akteneinsicht ist zu gestatten, wenn die Kenntnisse aus der Akte für den Versicherten erforderlich sind, seine rechtlichen Interessen geltend zu machen oder zu verteidigen. Das Recht auf Akteneinsicht besteht auch gegenüber dem MD. § 25 SGB X ist entsprechend anzuwenden, weil die Akten des MD letztlich Teil der Verfahrensakten der Krankenkasse sind. Versicherte haben damit die Möglichkeit, Befunddaten einzusehen, die in den Akten der Krankenkasse nicht enthalten sind.

 

Rz. 22

Da die Akten des MD Angaben über die gesundheitlichen Verhältnisse enthalten, kann der Inhalt der Akten durch einen Arzt vermittelt werden. Wenn der Versicherte darauf besteht, ist ihm persönlich die Akteneinsicht zu gestatten.

 

Rz. 23

Rechtliches Interesse setzt eine tatsächliche Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis, ein rechtlich relevantes Verhalten oder die Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs voraus. Ein bloß berechtigtes Interesse, z. B. wirtschaftlicher oder ideeller Natur, genügt daher nicht.

 

Rz. 24

Die unrechtmäßig abgelehnte Akteneinsicht kann nur durch eine Anfechtungsklage (ggf. nach einem Vorverfahren) gegen die Entscheidung der Krankenkasse gerügt werden. Sollte die Akteneinsicht unrechtmäßig verweigert worden sein, ist die Entscheidung der Krankenkasse aufzuheben, weil dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde (§ 42 Satz 2 SGB X).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge