Rz. 19

Krankenkassen sind befugt, den MD oder einen anderen Gutachterdienst bei der Beurteilung allgemeiner medizinischer Fragen (z. B. Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Qualitätssicherung) zu Rate zu ziehen (§ 275 Abs. 4). Dabei kann der Gutachterdienst beauftragt werden, Datenbestände leistungserbringer- oder fallbezogen für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Aufträge auszuwerten (Satz 1). Zuvor ist eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde der Krankenkasse einzuholen. Versichertenbezogenen Sozialdaten sind vor der Übermittlung an den Gutachterdienst zu anonymisieren. Die übermittelten Sozialdaten dürfen durch den Gutachterdienst nur zweckgebunden genutzt werden (Satz 2). Dazu ist der Auftrag zu definieren und zeitlich zu befristen.

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