Rz. 9

Der MD Bund bestimmt in Richtlinien nach § 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 das Nähere. Insbesondere sind darin

  • die Prüfanlässe,
  • der Inhalt der Prüfungen,
  • die Durchführung der Prüfungen,
  • die Beteiligung der Krankenkassen sowie
  • die Abstimmung der Prüfungen zwischen Kranken- und Pflegekassen

zu regeln.

 

Rz. 10

An den Richtlinien sind

  • die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene,
  • die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene,
  • der Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
  • die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
  • die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und
  • die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene

zu beteiligen.

 

Rz. 11

Die Richtlinien sind für den MD, die Krankenkassen und deren Verbände verbindlich (§ 114 a Abs. 7 Satz 11 SGB XI). Sie sind in regelmäßigen Abständen an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen (§ 114 a Abs. 7 Satz 8 SGB XI). Die Richtlinien waren bis zum 30.9.2017 zu beschließen (Qualitätsprüfungs-Richtlinie häusliche Krankenpflege – QPR-HKP v. 18.12.2019 in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung; www.mds-ev.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/SPV/PV_Qualitaetspruefung/QPR_HKP_10-2020.pdf; abgerufen am 6.11.2020).

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