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Die Vorschrift erweitert die Prüfaufgaben des Medizinischen Dienstes (MD) in der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege und passt sie an die Qualitätsprüfungen der Pflegekassen nach den §§ 114, 114a SGB XI an. Dem MD wird deshalb die Aufgabe zugewiesen, im Auftrag der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Pflegediensten durchzuführen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder der Intensivpflege erbringen. Qualität und Abrechnung der Leistungen werden zeitlich zusammenhängend geprüft.

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