Rz. 45

Die Krankenkasse kann vor der Bewilligung eines Hilfsmittels prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33). Der MD berät dabei den Versicherten. Der MD ist verpflichtet, bei der Begutachtung und der Beratung mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten. In der Praxis hat sich in diesem Zusammenhang vielfach eine intensive Zusammenarbeit zwischen Krankenkasse, MD, Vertragsarzt und Lieferant des Hilfsmittels entwickelt.

 

Rz. 46

Zwischen der Krankenkasse und ihrem Versicherten besteht ein Verwaltungsrechtsverhältnis, in dem die Krankenkasse u. a. zu umfassender Beratung verpflichtet ist (§ 14 SGB I; BSG, Urteil v. 26.4.2005, B 5 RJ 6/04 R). Hinsichtlich der erforderlichen Hilfsmittelversorgung übernimmt der MD die Beratung für die Krankenkasse. Wird die Beratung unterlassen, unvollständig oder fehlerhaft erteilt, entsteht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse darauf, den Zustand herbeizuführen, der bei ordentlicher Durchführung des Verwaltungsverfahrens bestanden hätte (BSG, Urteil v. 16.5.2012, B 4 AS 166/11 R). Die Krankenkasse muss sich die unterbliebene, unvollständige oder fehlerhafte Beratung durch den MD zurechnen lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge