Rz. 33

Bei einer Krankenhausbehandlung (§ 39) ist zeitnah eine Einzelfallprüfung nach Abs. 1 Nr. 1 durchzuführen (Satz 1; BSG, Urteil v. 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R zur Bedeutung einer zeitnahen Prüfung). Die Prüfung ist spätestens 6 Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und dem Krankenhaus durch den MD anzuzeigen (Satz 2). Spätere Prüfungen sind nicht zulässig. Die Einzelfallprüfung dient dazu, das Wirtschaftlichkeitsgebot zu sichern (BSG, Urteil v. 28.3.2017, B 1 KR 23/16 R).

 

Rz. 33a

Die Regelung wurde zum 1.1.2020 gestrichen. Die Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den MD enthält seitdem § 275c.

 

Rz. 34-36

(unbesetzt)

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