Rz. 32

Das BMG kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der Prüfungen erlassen (Satz 1). Das ist bisher nicht geschehen. Das BAS hat aber ein Rundschreiben v. 4.11.2010 veröffentlicht, in dem vorübergehend bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften durch das BMG vor allem die Kostenerstattung behandelt wird.

 

Rz. 33

Zwischen den Prüfungseinrichtungen ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch vorzusehen (Satz 2). In der Praxis stimmen sich die Prüfdienste des Bundes und der Länder regelmäßig ab. Sie klären in besonderen Gremien Fachfragen, erarbeiten einen Prüfthemenkatalog und vereinbaren gemeinsame Schwerpunktprüfungen zu wichtigen Themen (z. B. Finanzkraft Rechenzentren).

 

Rz. 33a

Die Prüfdienste des Bundes und der Länder arbeiten auf folgenden Feldern zusammen:

  • Entwicklung einheitlicher Prüfthemenkataloge und Prüfleitfäden,
  • Entwicklung von Software zur Unterstützung der Prüfungen,
  • Bildung von Arbeitskreisen zur Sicherstellung einer einheitlichen Prüfung,
  • Durchführung gemeinsamer Prüfungen bei Arbeitsgemeinschaften der gesetzlichen Krankenversicherung sowie bei privaten Dienstleistern,
  • Prüfhandbuch zum Outsourcing von Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen an Dritte,
  • Prüfhandbuch zu Outsourcing und Datenschutz und die Anlage zum Prüfhandbuch Outsourcing und Datenschutz,
  • Prüfhandbuch zur Auslagerung der Rechnungslegung,
  • Leitfaden zur elektronischen Kommunikation und Langzeitspeicherung elektronischer Daten,
  • Leitfaden zur Prüfung eines Internetauftritts,
  • Technischer Leitfaden und Glossar Internet

(http://www.mgepa.nrw.de/pflege/rechtsaufsichten/gesetzliche_kranken-_und_pflegeversicherungen/pruefdienste). Die ADV-Arbeitsgemeinschaft (Geschäftsstelle im Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen) prüft für die Prüfdienste des Bundes und der Länder die bei den Kranken- und Pflegekassen eingesetzte Software.

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