Rz. 17

Der Beratungsprüfung unterliegen auch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit, das die Prüfzuständigkeit an das BAS übertragen hat (Satz 3).

 

Rz. 18

Die Landesverbände der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die bei einer dieser Stellen gebildete Prüfstelle sowie der Beschwerdeausschuss (§ 106; ab 1.1.2017: § 106 c) werden von der jeweiligen für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde eines Landes geprüft.

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