0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorgängervorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt. Sie betraf den Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Der Finanzausgleich in der KVdR wurde durch den Risikostrukturausgleich aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) abgelöst. Die Vorschrift wurde deswegen durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.2001 zunächst aufgehoben.

 

Rz. 2

Die aktuelle Vorschrift ist durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) zum 1.1.2009 eingeführt worden. Damit wurden das Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung neu geregelt und neue Finanzierungsmechanismen eingeführt (BT-Drs. 16/3100). Beim Bundesversicherungsamt (BVA) wird der Gesundheitsfonds gebildet, in den die Beiträge der Arbeitgeber, der anderen Sozialversicherungsträger und der Mitglieder der Krankenkassen sowie die Zuschüsse des Bundes aus Steuermitteln fließen.

 

Rz. 3

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) wurde Art. 1 Nr. 182 GKV-WSG und damit Abs. 2 Satz 1, 2 zum 1.1.2009 geändert. In Satz 1 wurde im Zusammenhang mit der Neufassung des § 272 Abs. 1 bis 3 ergänzt, dass aus der Liquiditätsreserve auch die Aufwendungen für die Erhöhung der Zuweisungen nach § 272 Abs. 2 (Konvergenzregelung) zu decken sind. Satz 2 wurde neu gefasst. Anstelle der Ermächtigung an den Verordnungsgeber nach § 241 Abs. 1, das Nähere über Höhe und Aufbau der Liquiditätsreserve zu regeln, wurden diese Gegenstände nunmehr in Satz 2 selbst geregelt.

 

Rz. 4

Durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland v. 2.3.2009 (BGBl. I S 416) wurde zum 1.7.2009 in Abs. 3 Satz 4 die Jahreszahl 2010 in 2011 geändert. Damit verlängerte sich die Frist für die Rückzahlung von Liquiditätsdarlehen des Bundes an den Gesundheitsfonds aus dem Jahr 2009. Die Verpflichtung wurde gestreckt, weil der Gesundheitsfonds seinerzeit noch nicht über eine Liquiditätsreserve verfügte, und um möglichen zusätzlichen konjunkturbedingten Einnahmeausfällen zu begegnen (BT-Drs. 16/11740).

 

Rz. 5

Das Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz – SozVersStabG) v. 14.4.2010 (BGBl. I S. 410) hat zum 1.1.2010 in Abs. 1 Nr. 5 die Angabe "§ 221" durch die Wörter "den §§ 221 und 221a" ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes an Mindereinnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2010 (§ 221 a in der vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung).

 

Rz. 6

Das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) hat zum 1.1.2011

  • in Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort "Einnahmeausfälle" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "§ 272 Abs. 2" die Wörter "sowie die Aufwendungen für den Sozialausgleich nach § 242 b und zusätzlich die Zahlungen für die Zusatzbeiträge nach § 251 Abs. 6 Satz 2 und 4" eingefügt,
  • in Abs. 2 Satz 2 die Wörter "in vier jährlichen Schritten" durch das Wort "schrittweise" ersetzt,
  • dem Abs. 2 einen Satz 3 angefügt. (Die die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen nach § 242 a Absatz 1 Satz 1 übersteigenden jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds sind der Liquiditätsreserve zuzuführen.) und
  • Abs. 3 Satz 4 aufgehoben (vgl. Rz. 4).

Damit wurde im Wesentlichen geregelt, dass aus der Liquiditätsreserve auch Aufwendungen durch den Sozialausgleich nach § 242 b und die Zahlungen für die Zusatzbeiträge nach § 251 Abs. 6 Satz 2, 4 zu decken sind.

 

Rz. 7

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde zum 1.1.2012 Abs. 2a eingefügt. Danach kann ein Darlehen aus der Liquiditätsreserve an eine aufgrund ungeklärter Versicherungsverhältnisse aushelfende Krankenkasse bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse gegeben werden (BT-Drs. 17/6906).

 

Rz. 8

Durch das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2789) wurde zum 1.1.2013 Abs. 2 um einen weiteren Satz ergänzt. Danach werden die Mehrausgaben der Krankenkassen durch den Wegfall der Praxisgebühr zum 1.1.2013 ausgeglichen, indem dem Gesundheitsfonds aus der L...

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