Rz. 9

Das BAS verwaltet die Zusatzbeiträge und führt den Einkommensausgleich durch. Der Einkommensausgleich wird in die bestehenden Strukturen des Gesundheitsfonds integriert. Dazu werden die Beträge nach Abs. 2 ermittelt und den Krankenkassen mit Zusatzbeitrag zugewiesen.

 

Rz. 10

Die dem BAS entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt (§ 271 Abs. 7).

 

Rz. 11

Um die Aufgaben durchführen zu können, kann das BAS die Vorlage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse und weitere Auskünfte und Nachweise verlangen (§ 266 Abs. 6 Satz 3). Klagen gegen die Verwaltungsakte des BAS über die Zuweisungen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 266 Abs. 7 Satz 7).

 

Rz. 12

Das Nähere zur Ermittlung der vorläufigen und endgültigen Mittel, die die Krankenkassen im Rahmen des Einkommensausgleichs erhalten, zur Durchführung, zum Zahlungsverkehr und zur Fälligkeit der Beiträge regelt das Bundesministerium für Gesundheit durch eine Rechtsverordnung (RSAV).

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