Rz. 13c

Das BAS kürzt die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für eine Krankenkasse, die ihren Versicherten nicht rechtzeitig eine elektronische Patientenakte zur Verfügung stellt (Satz 1). Dazu sind die Krankenkassen spätestens seit dem 1.1.2021 verpflichtet (§ 342 Abs. 1). Die Kürzung wird durch die Mitteilung des GKV-Spitzenverbandes ausgelöst, der dem BAS erstmalig bis zum 15.1.2021 mitteilt, welche Krankenkassen ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind (§ 342 Abs. 5 Satz 5). In diesen Fällen wird die Zuweisung für das Jahr 2020 um 2,5 % gekürzt.

 

Rz. 13d

Die Kürzung erfolgt auch für die Folgejahre so lange, bis die Krankenkasse der Verpflichtung, ihren Versicherten eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen, zum 1.1. eines Jahres nachkommt und dementsprechend der GKV-Spitzenverband für diese Krankenkasse keine Mitteilung nach § 342 Abs. 5 Satz 5 und 6 an das BAS abgibt (Satz 2). Die Kürzung erfolgt mit voller Jahreswirkung und damit unabhängig davon, ob nach dem Stichtag 1.1. die Krankenkasse die Verpflichtung erfüllt. Die Sanktionshöhe steigt auf 7,5 % für die Krankenkassen, die zum 1.1.2022 oder später keine elektronische Patientenakte nach § 342 Abs. 1 bereitstellen (BT-Drs. 19/8351 S 237).

 

Rz. 13e

Das BAS teilt den Sanktionsbetrag der Krankenkasse in einem Bescheid mit (Satz 3), der z. B. mit dem Jahresausgleichsbescheid verbunden werden kann.

 

Rz. 13f

Gegen den Bescheid ist eine Klage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht durchzuführen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG). Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung (Satz 4).

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