Rz. 51

Die Palliativversorgung ist gemäß Abs. 1 Satz 3 integraler Bestandteil aller in Satz 2 genannten Leistungsbereiche der Krankenbehandlung. Der allgemeine Leistungsanspruch wird durch die nachfolgenden gesetzlichen Regelungen zur allgemeinen Palliativversorgung und -beratung, zu der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und zu den ambulanten und stationären Hospizleistungen (§ 39a) näher konkretisiert.

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