Rz. 17

Das BMG regelt in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 8 Satz 1 (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung – RSAV) die notwendigen Vorgaben zur Umsetzung der Abs. 1 bis 3 und 6, insbesondere zum Verfahren der Zuweisungen, zu den Vorgaben für die Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirates und zu Übergangsbestimmungen entsprechend Abs. 6. Zudem regelt es in der RSAV die Festlegung von weiteren Fristen für die Datenübermittlung, insbesondere bei Korrekturmeldungen sowie nähere Vorgaben zur Verarbeitung der übermittelten Daten beim GKV-Spitzenverband und beim BSA (z. B. zur Aufbewahrungsdauer).

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