Rz. 14

Die Wirkungen des Risikostrukturausgleichs insbesondere auf den Wettbewerb der Krankenkassen und die Manipulationsresistenz des Risikostrukturausgleichs werden regelmäßig (mindestens alle 4 Jahre) durch den Wissenschaftlichen Beirat zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs beim BAS in einem Gutachten geprüft (§ 266 Abs. 10 Satz 1). Die dafür erforderlichen Daten übermitteln die Krankenkassen an das BAS ab dem Berichtsjahr 2022 für jedes Jahr bis zum 15.8. des jeweiligen Folgejahres (Satz 1). Der Wissenschaftliche Beirat erhält so die erforderliche Datengrundlage, um im Rahmen seiner ersten Untersuchung nach § 266 Abs. 10 Satz 1 Modelle zur Ermittlung der Zuweisungen für das Krankengeld nach § 44 überprüfen zu können (BT-Drs. 19/26822 S. 107). Zu übermitteln sind

  • die beitragspflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gemäß der Jahresarbeitsentgeltmeldung nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB IV sowie der Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,
  • die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit sowie der Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,
  • die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit von Künstlern und Publizisten nach § 95c Abs. 2 Nr. 2 SGB IV sowie der Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden,
  • die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III sowie die jeweiligen Bezugstage und
  • die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44 sowie das Datum des Beginns und des Endes des Krankengeldbezugs.
 

Rz. 15

Die Datenübermittlung erfolgt in Verbindung mit § 267 Abs. 3 über den GKV-Spitzenverband an das BAS (Satz 2). Die Vorgabe des § 267 Abs. 1 Satz 2, nach der die zu übermittelnden Daten weder unmittelbar noch mittelbar durch die Krankenkassen beeinflusst werden dürfen, gilt dabei entsprechend.

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