Rz. 11

Die Norm bildet die Ermächtigungsgrundlage dafür, die Zuweisungen an die Krankenkassen für Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten (Auslandsversicherte) an durchschnittlichen Werten zu orientieren und die Versicherten gesonderten Risikogruppen zuzuordnen (Satz 1). Die Norm in der ab 20.7.2021 wirksamen Fassung ist vom Ausgleichsjahr 2023 an anzuwenden. Die Risikozuschläge für die Auslandsversicherten sind differenziert nach dem Wohnstaat zu ermitteln (Satz 2). Die Risikozuschläge richten sich nach den

  • durchschnittlichen Leistungsausgaben der Krankenkassen und
  • durchschnittlichen abgerechneten Rechnungsbeträge nach Abs. 4 Satz 1.
 

Rz. 12

Im RSA-Zuweisungsverfahren werden bereits Versicherte, die die Definition "Auslandsversicherte" erfüllen, nach dem bisherigen § 8 Abs. 5 Satz 1 RSAV gesonderten Risikogruppen zugeordnet. Mit dem ab 20.7.2021 wirksamen Satz 1 wird dieses Risikomerkmal im Gesetzestext zu den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ausdrücklich benannt. Dabei ergeben sich die Risikozuschläge bisher aus den durchschnittlichen Gesamtzuweisungen der inländischen Versicherten des entsprechenden Alters und Geschlechts. Das bisherige Verfahren wird auf der Grundlage der beiden Gutachten zu den Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Auslandsversicherte von Januar 2016 und von November 2019 durch die Vorgabe des neuen Satzes 2 abgelöst: Für Auslandsversicherte werden ab dem Ausgleichsjahr 2023 nach dem Wohnstaat differenzierte, landesspezifische Risikogruppen gebildet. Die Risikozuschläge für die landesspezifischen Risikogruppen werden auf Basis der durchschnittlichen Ausgaben für Auslandsversicherte im In- und Ausland berechnet. Die Ausgaben für Auslandsversicherte im Inland ergeben sich aus den von den Krankenkassen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu meldenden Leistungsausgaben. Die Meldung der Leistungsausgaben für Auslandsversicherte im Ausland erfolgt auf der Grundlage des neuen Abs. 4 durch die DVKA. Die beiden Gutachten zu den Zuweisungen für Auslandsversicherte haben festgestellt, dass es im derzeitigen Zuweisungsverfahren für Auslandsversicherte noch immer zu deutlichen Über- und Unterdeckungen kommt. Als Grund wurde benannt, dass sich die Niveaus der Leistungsausgaben zwischen den Ländern deutlich unterscheiden, ohne dass dies im Zuweisungsverfahren berücksichtigt wird. Bei Auslandsversicherten in Ländern mit einem im Vergleich niedrigen Ausgabenniveau kommt es daher zu deutlichen Überdeckungen, bei Auslandsversicherten in Ländern mit höheren Ausgabenniveaus zu Unterdeckungen. Bei ungleicher Verteilung der Auslandsversicherten aus verschiedenen Ländern auf die Krankenkassen kommt es daher zu Wettbewerbsverzerrungen (BT-Drs. 19/26822 S. 107).

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