Rz. 3

Die Vorschrift führt Sonderregelungen für die Zuweisungen für Krankengeld und für Versicherte ein, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten (sog. Auslandsversicherte). Damit soll die Zielgenauigkeit der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds in den betreffenden Bereichen verbessert werden. Gleichzeitig sind Gutachten und daran anschließend Folgegutachten zu erstellen, um Modelle zur zielgerichteteren Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der standardisierten Krankengeldausgaben sowie zur Deckung der standardisierten Ausgaben für Auslandsversicherte entwickelt und geprüft werden. Die Regelungen sind vom Ausgleichsjahr 2013 an zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist auch hinsichtlich der in ihr enthaltenen "unechten" Rückwirkung verfassungskonform (BSG, Urteil v. 25.10.2016, B 1 KR 11/16 R).

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