Rz. 14
Das Bundesministerium für Gesundheit regelt in § 14 RSAV das Nähere über
- die jährliche Anpassung des Schwellenwertes,
- die Berechnung und die Durchführung des Risikopoolverfahrens sowie
- die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Bekanntmachung der für die Durchführung des Risikopoolverfahrens erforderlichen Rechenwerte.
Vorher ist der GKV-Spitzenverband anzuhören.
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