Rz. 14

Das Bundesministerium für Gesundheit regelt in § 14 RSAV das Nähere über

  • die jährliche Anpassung des Schwellenwertes,
  • die Berechnung und die Durchführung des Risikopoolverfahrens sowie
  • die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Bekanntmachung der für die Durchführung des Risikopoolverfahrens erforderlichen Rechenwerte.

Vorher ist der GKV-Spitzenverband anzuhören.

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