Rz. 10

Durch den Risikopool werden die finanziellen Belastungen für aufwendige Leistungsfälle teilweise ausgeglichen (Satz 1). Der Ausgleich wird für jedes Kalenderjahr durchgeführt. Ausgeglichen werden 80 % der den Schwellenwert von 100.000,00 EUR übersteigenden ausgleichsfähigen Leistungsausgaben für einen Versicherten (Satz 2, 3). Der Schwellenwert ist in den Folgejahren anhand der jährlichen Veränderungsrate der im Risikopool ausgleichsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten anzupassen. Die Festlegung von Schwellenwert und Ausgleichsquote erfolgt so, dass einerseits Risikoselektionsanreize zulasten von Hochkostenfällen gesenkt werden und andererseits Wirtschaftlichkeitsanreize bei den Krankenkassen – auch nach Erreichen des Schwellenwertes – erhalten bleiben (BT-Drs. 19/15662 S. 93).

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