Rz. 1

Die Vorgängervorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt. Sie regelte den Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Der Finanzausgleich in der KVdR wurde durch den Risikostrukturausgleich (RSA) aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) abgelöst. Die Vorschrift wurde deswegen durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.2001 aufgehoben.

 

Rz. 2

Die aktuelle Norm wurde zum 1.1.2002 durch das Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3465) eingeführt.

 

Rz. 3

Durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) wurden Abs. 2, 3 zum 28.11.2003 nach den Wörtern "Bundesministerium für Gesundheit" um die Wörter "und Soziale Sicherung" ergänzt. Die Ergänzungen wurden durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) zum 8.11.2006 wieder gestrichen.

 

Rz. 4

Durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) wurde zum 1.1.2007 der Zeitplan für die Einführung eines morbiditätsorientierten RSA angepasst. In Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl 2006 durch 2009 ersetzt (Bildung von Morbiditätsgruppen). Abs. 2 Satz 1 wird neu gefasst (Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 des Bundesministeriums für Gesundheit bis zum 31.12.2009). In Abs. 2 Satz 4 wird die Jahreszahl 2006 durch 2008 ersetzt (Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der Versichertengruppen). Abs. 3 Satz 13 wird nach dem Wort "Risikostrukturausgleichs" um die Wörter "sowie für seine weitere Entwicklung" ergänzt.

 

Rz. 5

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) hat zum 1.1.2009

  • den Verweis in Abs. 1 Satz 1 redaktionell an die Änderung in § 266 Abs. 2 Satz 2 angepasst,
  • in Abs. 1 Satz 1 eine Legaldefinition (Morbiditätsgruppen) eingefügt,
  • in Abs. 1 Satz 1 die Nr. 4 und 5 neu gefasst (u. a. Beschränkung auf 50 bis 80 insbesondere kostenintensive chronische Krankheiten sowie Krankheiten mit schwerwiegendem Verlauf für die Auswahl der Morbiditätsgruppen),
  • Abs. 2 Satz 2 an die Errichtung des Spitzenverbandes Bund angepasst.
 

Rz. 6

Durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) wurden zum 23.7.2009 in Abs. 3 ein neuer Satz 2 eingefügt (für die Erhebung von Diagnosedaten und Arzneimittelkennzeichen wird nur auf die Abrechnungen nach den §§ 294 bis 303 zurückgegriffen) sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

Rz. 7

Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat zum 1.1.2012 in Abs. 2 die Sätze 2, 3, 5 und 6 wegen Zeitablaufs aufgehoben.

 

Rz. 7a

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) wird zum 1.1.2015 Abs. 3 Satz 14 geändert und die De-Pseudonymisierung bestimmter Daten auf der Grundlage der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) zugelassen.

 

Rz. 7b

Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) wurde mit Wirkung zum 11.4.2017 Abs. 4 angefügt. Die Versicherten werden durch ein Kennzeichen regional zugeordnet.

 

Rz. 7c

Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) fügte der Vorschrift mit Wirkung zum 15.12.2018 Abs. 5 an. Der RSA ist bis zum 31.12.2019 gesetzlich fortzuentwickeln.

 

Rz. 7d

Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 3 Satz 2 die Wörter "oder genutzt" gestrichen. Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.

 

Rz. 7e

Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2020 neu gefasst und mit einer neuen Überschrift versehen (Risikopool). Ergänzend zum RSA wird ein Risikopool eingeführt, mit dem schwerwiegende finanzielle Bela...

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