Rz. 44/45

Die Norm enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit, Näheres über den Risikostrukturausgleich zu regeln. Überwiegend ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Auf dieser Grundlage ist die Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung – RSAV) v. 3.1.1994 (BGBl. I S. 55) erlassen worden (letzte Änderung durch Art. 6 des Gesetzes v. 22.3.2020, BGBl. I S. 604).

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