Rz. 13

Die Beitragseinnahmen und die sonstigen Einnahmen der Krankenkassen fließen dem Gesundheitsfonds als gemeinschaftliches Sondervermögen der Krankenkassen zu. Der Gesundheitsfonds verteilt seine Mittel nach standardisiertem Bedarf ohne Rücksicht auf die Beitragsleistung der Versicherten einer Krankenkasse (externer Ausgleich). Bis 2014 blieben die Zusatzbeiträge (§ 242) bei der Krankenkasse. Nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) fließen die Zusatzbeiträge ab 2015 ebenfalls an den Gesundheitsfonds.

 

Rz. 14/15

Die Norm begründet einen obligatorischen, kassenartenübergreifenden und bundesweiten Risikostrukturausgleich. Davon ist nur die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte ausgenommen. Die Krankenkassen erhalten als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271) zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für

  • Mehr-, Erprobungs- und Ermessensleistungen,
  • strukturierte Behandlungsprogramme
  • und standardisierte Verwaltungsausgaben (§ 270).
 

Rz. 16

Die Norm ist verfassungsmäßig (BVerfG, Beschluss v. 18.7.2005, 2 BvF 2/01) und verstößt nicht gegen europäisches Recht (BVerfG, Beschluss v. 9.6.2004, 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03).

 

Rz. 17

Das Verfahren zum Risikostrukturausgleich regelt die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) v. 3.1.1994 (BGBl. I S. 55).

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