2.1 Finanzausgleich für aufwendige Belastungen (Satz 1)

 

Rz. 6

Durch den Finanzausgleich werden die Kosten für aufwendige Leistungsfälle ausgeglichen. Es liegt im Ermessen der Selbstverwaltung, Art und Umfang des Ausgleichs zu bestimmen. Dabei können Kosten ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

 

Rz. 7

Der Finanzausgleich kann auch auf andere aufwendige Belastungen erstreckt werden. Die aufwendigen Leistungsfälle stellen zwar den wichtigsten Grund für einen Ausgleich dar. Daneben sind aber auch Umlagen für aus anderen Gründen notleidend gewordene Krankenkassen möglich (BT-Drs. 11/2237).

 

Rz. 8

Durch die Satzung wird definiert, was ein ausgleichsfähiger aufwendiger Leistungsfall ist. Die Satzung regelt auch das Verfahren.

 

Rz. 9

Die aufwendigen Leistungsfälle können der Art oder der Höhe nach bestimmt werden. In der Praxis hat sich bisher gezeigt, dass als aufwendige Leistungsfälle insbesondere Organverpflanzungen, Dialysebehandlung oder die Behandlung von Blutern in Betracht kommen.

 

Rz. 10

Auch bei der Bestimmung der "anderen aufwendigen Belastungen" ist die Selbstverwaltung in ihren Entscheidungen frei. Denkbar sind Belastungen durch strukturelle Probleme (z. B. Altersstruktur, hohe Arbeitslosenquote) oder auch Belastungen durch Krankenhauskosten. Dabei ist jedoch immer zu beachten, dass es sich bei den Belastungen nicht um dauernde und auch nicht um gewöhnliche, im steten Geschäftsablauf liegende finanzielle Schwierigkeiten handeln darf.

 

Rz. 11

Die Umlage wird durch einen Verwaltungsakt des Verbands geltend gemacht.

2.2 Hilfen als Darlehen (Satz 2)

 

Rz. 12

Der Finanzausgleich kann auch als Darlehen gewährt werden. Das Nähere regelt die Satzung des Verbands. Mit der Ergänzung kann künftigen Veränderungen in der Finanzlage der beteiligten Krankenkassen flexibel Rechnung getragen werden (BT-Drs. 13/9377).

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