Rz. 3

Die Norm ermächtigt dazu, zum Ausgleich unterschiedlicher Belastungen einen verbandsinternen Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle und andere aufwendige Belastungen einzuführen. Adressaten sind die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (§ 207) sowie die Verbände der Ersatzkassen (§ 212 Abs. 5). Es ist eine Satzungsregelung erforderlich.

 

Rz. 4

Der Finanzausgleich wird durch die Selbstverwaltung im Rahmen eingeräumten Ermessens eingeführt. Die Einführung kann durch die Verbandsmitglieder nicht erzwungen werden. Im Falle einer entsprechenden Satzungsbestimmung ist die Teilnahme der Mitglieder des Verbands verbindlich.

 

Rz. 5

Der Ausgleich erfolgt über eine Umlage. Er ist auf die Mitglieder des jeweiligen Verbands beschränkt. Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden.

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