Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Vorschrift übernimmt die früheren §§ 414b Abs. 2, 509a RVO. Im Gesetzentwurf war die Regelung in § 274 enthalten (BT-Drs. 11/2237).

 

Rz. 2

Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern (GKV-Finanzstärkungsgesetz – GKVFG) v. 24.3.1998 (BGBl. I S. 526) ist mit Wirkung zum 28.3.1998 Satz 2 eingefügt worden. Damit wurde die darlehensweise Hilfe möglich.

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