Rz. 44

Bei der Bemessung der ärztlichen Gesamtvergütung (§§ 85, 87a) ist die vertragsärztliche Versorgung der Leistungsempfänger zu berücksichtigen (Satz 1). Werden die Gesamtvergütungen nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die Leistungsempfänger als Mitglieder (Satz 2). Leben mehrere Leistungsempfänger in häuslicher Gemeinschaft, gilt nur der Haushaltsvorstand als Mitglied (Satz 3). Die vertragsärztliche Versorgung der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, die familienversichert wären (§ 10), wird durch die für den Haushaltsvorstand zu zahlende Kopfpauschale vergütet.

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