Rz. 34

Wenn der Leistungsempfänger oder Haushaltsvorstand sein Wahlrecht nicht innerhalb von 2 Wochen ausübt und dem Leistungsträger eine Mitgliedsbescheinigung vorlegt, dann hat dieser den Leistungsempfänger und ggf. die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft bei der Krankenkasse anzumelden, bei der für den Leistungsempfänger oder Haushaltsvorstand zuletzt eine Versicherung bestand (Mitgliedschaft oder Familienversicherung; § 175 Abs. 3 Satz 2). Wenn keine Versicherung bestanden hat, dann ist der Leistungsempfänger bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden. In diesem Fall übt der Leistungsträger das Wahlrecht aus.

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