Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Vorschrift entsprach dem heutigen Abs. 1 und übernahm den früheren § 367 RVO.

 

Rz. 2

Durch Art. 1 Nr. 42 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) wurden mit Wirkung zum 1.1.1992 die Wörter "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.

 

Rz. 3

Durch Art. 216 Nr. 1 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) wurden mit Wirkung zum 7.11.2001 die Wörter "vom Bundesminister" durch die Wörter "vom Bundesministerium" ersetzt.

 

Rz. 4

Durch Art. 1 Nr. 152 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 der bisherige Text Abs. 1. Nach dem Wort "Gesundheit" wurden die Wörter "und Soziale Sicherung" eingefügt. Außerdem wurden Abs. 2 bis 7 angefügt. Sowohl Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) als auch Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL) werden in die Neuregelung aufgenommen.

 

Rz. 5

Durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a bis d des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 die Abs. 2 bis 7 neu gefasst und redaktionell an die Überführung des Rechts der Sozialhilfe in das SGB II, XII angepasst. Das Wort "Sozialhilfeträger" in Abs. 3, 5 und 7 wurde durch die Wörter "Träger bzw. Trägern der Sozialhilfe" ersetzt.

 

Rz. 6

Durch Art. 4 Nr. 16 Buchst. a, b des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde mit Wirkung zum 30.3.2005 in Abs. 2 Satz 1 der Querverweis auf das 5. Kapitel SGB XII gestrichen. In Abs. 5 Satz 1 wurde das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.

 

Rz. 7

Durch Art. 256 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurden mit Wirkung zum 8.11.2006 in Abs. 1 die Wörter "und Soziale Sicherung" gestrichen.

 

Rz. 8

Durch Art. 1 Nr. 176 Buchst. a bis d des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurden mit Wirkung zum 1.4.2007 in

  • Abs. 2 Satz 1 die Wörter "und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch"
  • Abs. 3 Satz 1 nach dem Wort "Sozialhilfe" die Wörter "oder der öffentlichen Jugendhilfe"
  • Abs. 5 Satz 1 nach dem Wort "Buches" die Wörter "oder des Achten Buches"
  • Abs. 5 Satz 2 und 3 nach dem Wort "Sozialhilfe" die Wörter "oder der öffentlichen Jugendhilfe"
  • Abs. 7 Satz 1 und 3 nach dem Wort "Sozialhilfe" die Wörter "oder der öffentlichen Jugendhilfe" eingefügt.

Damit werden im Rahmen einer Jugendhilfeleistung stationär untergebrachte junge Menschen, die Krankenhilfe durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten, nicht anders behandelt als Empfänger von Sozialhilfeleistungen. Ebenso wird gewährleistet, dass die Kosten weiterhin vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden (BT-Drs. 16/3100).

 

Rz. 9

Durch Art. 1 Nr. 73 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 6 Satz 1 die Angabe "§ 85 a" durch die Angabe "§ 87 a" ersetzt (Verweisungsfehler).

 

Rz. 9a

Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) hat mit Wirkung zum 24.10.2015 Abs. 1 um die Sätze 2 bis 7 ergänzt. Krankenkassen übernehmen die Krankenbehandlung für Leistungsberechtigte nach §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz, wenn sie durch die Landesregierung dazu aufgefordert werden oder mit den Krankenkassen eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wird.

 

Rz. 9b

Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) ändert zum 29.12.2015 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2. Die Änderungen dienen der formalen Rechtsbereinigung und passen die Vorschrift an die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte an.

 

Rz. 9c

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) hat mit Wirkung vom 1.1.2020 in Abs. 2 Satz 1 nach den Wörtern "nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches" ein Komma und die Wörter "nach dem Teil 2 des Neunten Buches" eingefügt. Die Eingliederungshilfe wird zum 1.1.2020 in das SGB IX integriert. Der Verweis auf Teil 2 des Neunten Buches passt die Norm an die Rechtslage an.

 

Rz. 9d

Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) v. 14.10.2...

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