Rz. 15a

Bei der Anlage des Verwaltungsvermögens sind die §§ 80, 84 und 85 SGB IV zu beachten. Außerdem sind bei der Anlage der Geldmittel zur Anschaffung und Erneuerung von Verwaltungsvermögen sowie zur künftigen Zahlung von Versorgungsbezügen der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 SGB IV) und die Verfügbarkeit der Mittel zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich Anlageart und Anlagedauer.

 

Rz. 15b

Die Mittel der Krankenkasse sind so anzulegen und zu verwalten, dass

  • ein Verlust ausgeschlossen erscheint,
  • ein angemessener Ertrag erzielt wird und
  • eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist

(§ 80 Abs. 1 SGB IV).

Die Geldanlagezinsen für risikofreie geldmarktnahe Anlagen liegen aktuell im negativen Bereich. Damit ist die Sicherung des Nominalwerts der Anlage nicht gewährleistet. Dadurch entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen Anlagesicherheit und Ertragszielen. Negativzinsen sind zu akzeptieren, wenn die Sicherheit der Anlage vorrangig ist und gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

 

Rz. 15c

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Empfehlungen für Mindestanforderungen an ein Finanzanlagemanagement gegeben, die von den Krankenkassen zu beachten sind. Danach sind die Finanzanlagen so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird.

 

Rz. 15d

Um die Liquidität zu wahren muss der Gesamtbestand der Vermögensanlagen so zusammengesetzt sein, dass stets ein betriebsnotwendiger Betrag an liquiden oder ohne Schwierigkeiten liquidierbaren Anlagen vorhanden ist. Dies setzt eine umfassende Finanz- und Liquiditätsplanung voraus.

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