Rz. 13

Die Satzungsregelung über das Rücklagesoll ist ein Gesetz im materiellen Sinne. Wenn das Rücklage-Ist dem nicht entspricht, dann ist die Rücklage aufzufüllen. Ein Ermessen steht der Krankenkasse nicht zu.

 

Rz. 14

Spätestens beim Aufstellen des Haushaltsplans (§ 67 Abs. 1 SGB IV) sind entsprechende Beträge in den Haushaltsplan einzustellen. Dabei ist die Rücklage im Regelfall mit einem Betrag in Höhe von mindestens der Hälfte des Rücklagesolls aufzufüllen. Danach wird das Rücklagesoll spätestens innerhalb von 2 Jahren erreicht. Die rechtswidrige Unterschreitung des Rücklagesolls wird damit kurzfristig behoben und die Leistungsfähigkeit der betroffenen Krankenkasse gesichert.

 

Rz. 15

Es können sowohl höhere als auch niedrigere Auffüllbeträge gewählt werden. Insbesondere wenn durch das Auffüllen der Rücklage ein Zusatzbeitrag eingeführt oder erhöht werden müsste, der nur mit hohen Mitgliederverlusten durchzusetzen wäre, kann die Rücklage über einen längeren Zeitraum als von 2 Jahren aufgefüllt werden.

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