Rz. 10

Mittel aus der Rücklage können den Betriebsmitteln zugeführt werden (Satz 1). Die Krankenkasse trifft darüber eine Ermessensentscheidung. Zuständiges Organ ist der Vorstand (§§ 35, 35a SGB IV). Die Zuführung ist zulässig, wenn Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können.

 

Rz. 11

Das Ermessen ist eingeschränkt (soll), wenn durch das Zuführen von Mitteln aus der Rücklage eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes (§ 242) während des Haushaltsjahres vermieden werden kann (Satz 2). Bei einer am Text orientierten Auslegung der Norm ist davon auszugehen, dass bereits ein Zusatzbeitrag erhoben wird, dessen Erhöhung durch die Zuführung während des Haushaltsjahres abgewendet werden kann. Andererseits ist trotz einer Zuführung nicht ausgeschlossen, den Zusatzbeitragssatz auch während des Haushaltsjahrs zu erhöhen.

 

Rz. 12

Der Mindestbetrag der Rücklage darf nicht unterschritten werden (vgl. Rz. 9; Baierl, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 261 Rz. 25 m. w. N.).

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