Rz. 20

Abschmelzen von Finanzmittel über der Obergrenze (Abs. 2a) und Abführung an den Gesundheitsfonds (Abs. 4) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Risikostrukturausgleich bis zum 31.12.2019 fortentwickelt wird (vgl. § 268 Abs. 5). Unter dieser Voraussetzung ist Abs. 4 ab 1.1.2020 anzuwenden.

 

Rz. 21

Die RSA-Reform befindet sich noch im Gesetzgebungsprozess und wird erst im Frühjahr 2020 in Kraft treten. Um für die Krankenkassen frühzeitig Planungssicherheit hinsichtlich ihrer Haushaltsplanungen und der Festlegung ihrer Zusatzbeitragssätze für das Jahr 2020 herzustellen, wird die Regelung mit dem Gesetz für eine MDK-Reform gestrichen (BT-Drs. 19/14871 S. 116 f.).

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