Rz. 17

Werden die Finanzreserven einer Krankenkasse nicht fristgerecht abgebaut und die zulässige Obergrenze weiterhin überschritten, ist der übersteigende Betrag an den Gesundheitsfonds abzuführen (Satz 1). In die Finanzreserven werden die zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 82 SGB IV und § 263 einbezogen. Damit wird vermieden, dass durch das Ansparen von liquiden Mitteln als Teil des Verwaltungsvermögens, die mit einer Überschreitung der gesetzlichen Obergrenze einhergehenden gesetzlichen Folgen umgangen werden (BT-Drs. 20/3448 S. 49 f.). Überdies wird klargestellt, dass für die Feststellung, ob die Obergrenze der Finanzreserven eingehalten wurde bzw. in welcher Höhe Mittel an den Gesundheitsfonds abzuführen sind, die Kennzahlen aus der endgültigen Jahresrechnung (KJ 1) maßgeblich sind. Dies gilt auch für die Ermittlung des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecke.

 

Rz. 18

Die zuständige Aufsichtsbehörde setzt den abzuführenden Betrag fest und meldet ihn an den Gesundheitsfonds (Satz 2). Die Übertragung an die Aufsichtsbehörden ist sachgerecht, weil sie die Adressaten der Jahresrechnungen als auch der von Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern erstellten Berichte nach § 77 Abs. 1 SGB IV sind.

 

Rz. 19

Krankenkassen mit erheblichen Finanzreserven werden veranlasst, diese konsequent abzubauen, und ihren Zusatzbeitrag so festzusetzen, dass der Aufbau neuer Finanzreserven verhindert wird, um eine Auszahlung an den Gesundheitsfonds zu vermeiden (BT-Drs. 19/4454 S. 27). Nach der Abführung sind die Vorgaben zur Obergrenze weiterhin zu beachten. Wird die Obergrenze erneut überschritten, hat die Krankenkasse wieder 2 Jahre Zeit, die Mittel abzubauen.

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