Rz. 14a

Finanzmittel, die die Obergrenze überschreiten, sind abzuschmelzen (Satz 1). Dazu ist der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zu vermindern. Den Krankenkassen ist dafür eine Frist von 2 aufeinander folgenden Haushaltsjahren gesetzt worden (bis 11.11.2022: 3 Kalenderjahre).

 

Rz. 14b

Im ersten Haushaltsjahr hat die Minderung mindestens in Höhe der Hälfte der übersteigenden Mittel zu erfolgen (Satz 2).

 

Rz. 14c

Die Frist von 2 Haushaltsjahren kann durch die Aufsichtsbehörde um bis zu 2 Haushaltsjahre verlängert werden (Satz 3). Die Verlängerung ist durch den Vorstand der Krankenkasse zu beantragen. Voraussetzung für die Verlängerung der Frist ist, dass der Überschreitungsbetrag auch durch einen vollständigen Verzicht auf den Zusatzbeitrag nicht fristgerecht abgeschmolzen werden kann. Die Aufsichtsbehörde hat darüber eine Prognoseentscheidung zu treffen.

 

Rz. 14d

Die schrittweise Reduzierung des Überschreitungsbetrages vermeidet erhebliche Beitragssatzsprünge bei einzelnen Krankenkassen (BT-Drs. 19/4454 S. 26 f.) und die damit einhergehenden Veränderungen des Mitgliederbestandes.

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