Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Vorschrift übernimmt den früheren § 364 RVO i. d. F. des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG) v. 15.12.1979 (BGBl. I S. 2241). Im Gesetzentwurf war die Regelung in § 269 enthalten (BT-Drs. 11/2237).

 

Rz. 2

Durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) wurde Abs. 1 Nr. 1 HS 2 mit Wirkung vom 1.1.1995 an eingefügt. Die Vorschrift dient der Klarstellung und regelt, dass das Defizit einer Pflegekasse nicht durch die Betriebsmittel der Krankenkasse gedeckt werden kann (BT-Drs. 12/5262).

 

Rz. 2a

Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) änderte die Vorschrift mit Wirkung zum 15.12.2018 umfangreich. Die zulässigen Betriebsmittel werden abgesenkt. Einen Ermessensspielraum hat die Krankenkasse nicht.

 

Rz. 2b

Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat Abs. 2 Satz 1 und 2 geändert (rückwirkend ab 7.11.2019) und Abs. 5 aufgehoben (zum 1.1.2020). Die Änderung in Satz 1 ist eine redaktionelle Klarstellung, die verdeutlicht, dass Grundlage der Bestimmung der Obergrenze eine einfache durchschnittliche Monatsausgabe nach dem Haushaltsplan der Krankenkasse für das Haushaltsjahr ist. Satz 2 klärt, dass die von der Aufsichtsbehörde zugelassene Obergrenze kein Eurobetrag ist, sondern eine Größe, die in Monatsausgaben ausgedrückt wird. Der Abbau von Finanzreserven wird zunächst ausgesetzt (Abs. 5).

 

Rz. 2c

Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) hat mit Wirkung zum 26.11.2020 in Abs. 2 Satz 1 und 2 jeweils das Wort "Einfache" durch die Angabe "0,8-Fache" ersetzt. Damit wird die Obergrenze für die Pflicht zum stufenweisen Abbau von Finanzreserven der Krankenkassen abgesenkt.

 

Rz. 2d

Art. 1 Nr. 23 des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) v. 7.11.2022 (BGBl. I S. 1990) hat mit Wirkung zum 12.11.2022 Abs. 2, 2a und 4 geändert. Die gesetzliche Obergrenze für die Finanzreserven der Krankenkassen von aktuell 0,8 durchschnittlichen Monatsausgaben wird auf 0,5 Monatsausgaben gesenkt.

 

Rz. 2e

Durch Art. 6 Nr. 14a des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurden mit Wirkung zum 1.1.2023 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 geändert. Es wurden jeweils nach dem Wort "Vermögensteile" die Wörter "des Verwaltungsvermögens nach § 82a des Vierten Buches und § 263" eingefügt und die Wörter "nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" gestrichen. Es handelt sich um die Aktualisierung eines Verweises ohne inhaltliche Änderung.

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