Rz. 8

Die Gesundheitsuntersuchungen umfassen ebenso wie bei Erwachsenen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 nunmehr gemäß Abs. 1 Satz 3 auch für Kinder und Jugendliche eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5, sofern dies medizinisch angezeigt ist. Die Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention richten sich nicht nur an die Kinder und Jugendlichen selbst, sondern – insbesondere bei Kindern im Säuglings- und Kleinkindalter – an die Eltern oder andere Sorgeberechtigte. Gemäß Abs. 1 Satz 4 wird die Präventionsempfehlung in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Sie ist nach § 20 Abs. 5 bei der Entscheidung der Krankenkassen über die Erbringung von primärpräventiven Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention zu berücksichtigen. Die Einzelheiten zum Inhalt der Präventionsempfehlungen sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien über Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 festzulegen. Präventionsorientierte Informationen waren in der aktuellen Kinder-Richtlinie und in der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (vgl. Rz. 15 ff.) enthalten.

 

Rz. 9

Für den Anspruch auf die Untersuchungen kommt es nicht auf die Art des Versicherungsverhältnisses an. Deshalb haben sowohl selbstversicherte Kinder und Jugendliche (Halbwaisen-/Waisenrentner) als auch freiwillig oder nach § 10 familienversicherte Kinder und Jugendliche Anspruch auf die Gesundheitsuntersuchungen. Auch können die Leistungen im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 in Betracht kommen.

 

Rz. 10

Eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes/Jugendlichen liegt vor, wenn die Krankheit zu erheblichen Veränderungen in der voraussehbaren Entfaltung der Anlagen des Kindes/Jugendlichen und des altersgerechten Entwicklungsverlaufs führen kann. Die körperliche und/oder geistige Entwicklung des Kindes/Jugendlichen müssen bedroht sein. Dabei muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass sich beim Kind eine Fehlentwicklung vollzieht, die von dem für das Lebensalter typischen, normalen Entwicklungszustand eines heranwachsenden Kindes/Jugendlichen mehr als geringfügig abweicht. Entsprechend der Zielsetzung des Präventionsgesetzes rücken dabei Entwicklungs- und Verhaltensstörungen wie ein kognitiver Entwicklungsrückstand, Störungen der emotionalen oder sozialen Entwicklung und Krankheiten oder Umstände, die die psychosoziale Entwicklung gefährden, verstärkt in den Blickpunkt.

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