Rz. 117

Neben §§ 257, 258 bestehen noch eine Reihe weiterer Vorschriften außerhalb des SGB V, die Beitragszuschüsse regeln. Den Beitragszuschüssen nach §§ 257, 258 als Ersatz des Beitragsanteils des sonst an Pflichtbeiträgen Beteiligten vergleichbar sind der Beitragszuschuss gegenüber dem Arbeitgeber zur Pflegeversicherung nach § 61 SGB XI (vgl. Komm.dort), gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nach § 174 SGB III (vgl. Komm. dort) und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 26 SGB II (vgl. Komm. dort), gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 106 SGB VI (vgl. Komm. dort), gegenüber der Künstlersozialkasse nach § 10 KSVG und gegenüber der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) nach § 4 Abs. 3 KVLG 1989, wenn infolge einer Befreiung oder fehlenden Pflichtversicherung ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht. Beitragszuschüsse werden nach § 44a Abs. 4 SGB XI auch in den Fällen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld für ausfallendes Arbeitsentgelt wegen kurzzeitiger Pflege nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz gewährt, dies aber nur für eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, nicht jedoch bei einer freiwilligen Krankenversicherung. Der Beitrag soll in den Fällen einer freiwilligen Krankenversicherung quasi als Pflichtbeitrag nach § 252 Abs. 2a gezahlt werden (vgl. Komm. zu § 249c). Der Beitragszuschlag nach § 13a BAföG ist dagegen lediglich als Erhöhung des Ausbildungsbedarfs geregelt und wird damit nur im Falle der Förderung bei der Höhe der Ausbildungsförderung berücksichtigt.

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