Rz. 2

Die Vorschrift regelt den Anspruch, die Voraussetzungen und die Höhe des Beitragszuschusses des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber. Der Beitragszuschuss tritt für nicht oder nicht mehr Pflichtversicherte in der Krankenversicherung an die Stelle des Anteils, den der Arbeitgeber (oder der sonst als Arbeitgeber geltende Zahlungspflichtige) ansonsten als Pflichtbeitrag zu tragen hätte, um den Beschäftigten nicht wegen Krankenversicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht allein für die Kosten des Krankenversicherungsschutzes aufkommen zu lassen. Die Regelung entsprach dem Grunde nach dem Inhalt von § 405 RVO, ist infolge der zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen jedoch differenzierter geworden und trennt nunmehr zwischen freiwillig gesetzlich und privat Versicherten. Insbesondere waren durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) die Beitragszuschüsse für privat Versicherte davon abhängig gemacht worden, dass das Versicherungsunternehmen bestimmte strukturelle Anforderungen erfüllt (Abs. 2a und 2b).

 

Rz. 3

Mit dem GKV-WSG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften waren die Regelungen über die Berechnung des Beitragszuschusses im Hinblick auf die Einführung eines für alle Krankenkassen geltenden einheitlichen Beitragssatzes (§ 241) und die nicht paritätische Finanzierung eines Beitragsanteils von 0,9 % zum 1.1.2009 geändert worden. Absatz 2a war an die Regelungen über die Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung angepasst worden. Die Absätze 2b und 2c wurden aufgehoben, da die entsprechenden Regelungen in das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) übernommen wurden (§§ 12, 12g VAG) bzw. Abs. 2c durch Zeitablauf obsolet geworden war (BT-Drs. 16/3100 S. 167).

 

Rz. 4

Die mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) zum 1.1.2010 vorgenommenen Änderungen sind in BT-Drs. 17/6909 S. 96 mit der Anpassung an die Änderung des § 249 (Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht) und redaktionellen Änderungen begründet worden. Sachliche oder materiellrechtliche Änderungen waren mit den Rechtsänderungen auch nicht verbunden, auch soweit durch die Streichung von Abs. 1 Satz 3 der Verweis auf § 249 Abs. 2 Nr. 3 betroffen war, denn dieser Verweis war bereits seit dem 1.8.2003 durch Rechtsänderung überholt, ebenso wie die Fassung von Abs. 4 Satz 2.

 

Rz. 5

Das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) änderte die bisherigen Regelungen zur nicht mehr paritätischen Finanzierung der Beiträge dahingehend, dass der gesetzliche allgemeine und ermäßigte Beitragssatz nach § 241 bzw. § 243 mit Wirkung zum 1.1.2015 jeweils um 0,9 % auf 14,6 bzw. 14 % abgesenkt und festgelegt wurde, so dass diese Beitragssätze auch für den Beitragszuschuss unmittelbar Anwendung fanden. Bei der Aufhebung der bisherigen Regelung der Verminderung der Beitragssätze um 0,9 % für die Höhe des Beitragszuschusses handelte es sich daher um eine technische Folgeregelung zur Änderung des allgemeinen und des ermäßigten Beitragssatzes (so Begründung BT-Drs. 18/1307 S. 57).

 

Rz. 6

Durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) wurde vor dem Hintergrund der Absenkung der gesetzlichen Beitragssätze durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) an die Regelung in Abs. 2 an den Satz 4 "für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242 a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241" angefügt. Diese Ergänzung war damit begründet worden (BT-Drs. 18/5123 S. 138), dass damit klargestellt werde, dass für die Berechnung des Arbeitsgeberzuschusses für privat versicherte Bezieher von Kurzarbeitergeld der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241 gilt. Damit werde sichergestellt, dass der Anspruch auf einen Beitragszuschuss für diesen Personenkreis vergleichbar mit dem Beitrag des Arbeitgebers für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte während des Bezuges von Kurzarbeitergeld ist.

 

Rz. 7

Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen v. 1.4.2015 (BGBl. I S. 434) mit Wirkung zum 1.1.2016 neu gefasst worden und diente der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG, mit den Änderungen durch die Richtlinie 2014/51/EU. Die Regelungen über die Krankenversicherung befinden sind nunmehr in §§ 146 bis 160 VAG, so das die Verweisungen darauf geändert wurden. Inhaltlich entspricht der Verweis auf § 152 VAG den bisherigen Regelungen in § 12 Abs. 1a bis 1c und § 4 b VAG (alt) (so Begründung BT-Drs. 18/2956 S. 272). Die Einfügung der neuen Nr. 2a in Abs. 2a mit dem Verweis auf § 146 Abs. 1 Nr. 6 VAG macht die bisher in § 10a Abs. 3 VAG (alt) enthal...

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