Rz. 11

Von der gesetzlich geregelten Pflicht zur Beitragsvorauszahlung für Studenten konnte bis 31.12.2008 die Satzung der Krankenkasse eine anderweitige Zahlungsweise vorsehen. Besondere Voraussetzungen und Grenzen für diese in den Satzungen zu regelnde abweichende Beitragszahlung waren und sind im Gesetz nicht genannt. Die Krankenkassen waren bei ihren Satzungsregelungen davon ausgegangen, dass die monatliche Beitragszahlung sichergestellt sein muss. Sie hatten überwiegend in ihren Satzungsregelungen die laufende monatliche Beitragszahlung zugelassen, wenn durch Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag diese Zahlungen als gesichert erschienen.

 

Rz. 12

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der seit dem 1.1.2009 für die Regelungen zur abweichenden Beitragszahlung zuständig ist, hat diese früheren Satzungsregelungen weitgehend inhaltlich übernommen und in § 10 Abs. 2 BeitrVerfGrds SelbstZ (Stand: 18.3.2020) eine monatliche Zahlungsweise zugelassen (Fälligkeit bis zum 15. des auf den Beitragsmonat folgenden Monats), wenn die monatliche Zahlung der Beiträge sichergestellt ist. Inhaltliche Vorgaben dazu, wann die Beitragszahlung sichergestellt ist, enthalten die BeitrVerfGrds SelbstZ nicht. Auch hierzu wird man davon ausgehen können, dass eine Einzugsermächtigung oder ein nachgewiesener Dauerauftrag ausreichend sind. Die allgemeine Formulierung des Spitzenverband Bund der Krankenkassen über die Sicherstellung der Beitragszahlung belässt den Krankenkassen jedoch die Möglichkeit, im Einzelfall auf der vollständigen Beitragszahlung für das Semester zu bestehen, selbst wenn eine Einzugsermächtigung vorliegt oder ein Dauerauftrag nachgewiesener wird, die Krankenkasse jedoch aufgrund der bisherigen Erfahrung mit dem Versicherten bei der Beitragszahlung davon ausgehen kann, dass keine regelmäßige Beitragszahlung erfolgen wird, weil das Konto nicht gedeckt ist.

 

Rz. 13

Werden Aufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen, kann die Krankenkasse das Lastschriftverfahren beenden. Sie hat dies dem Studenten aber vorher mitzuteilen, womit der für das Semester zu zahlende Beitrag sofort fällig wird (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BeitrVerfGrds SelbstZ), wobei allerdings zuvor für das Semester tatsächlich gezahlte Beiträge zu berücksichtigen sind.

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