Rz. 2

Die Vorschrift i. d. F. des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) entsprach inhaltlich weitgehend dem früheren § 393d Abs. 1 RVO. Sie bezog und bezieht allerdings die versicherungspflichtigen Praktikanten, sowie die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten oder Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 nicht ein, obwohl auch für diese die Beitragsbemessung nach § 245 i. V. m. § 236 erfolgt. Die Regelung knüpft an § 250 Abs. 1 Nr. 3 und § 252 über die Tragung und die daraus folgende Zahlungspflicht der Studenten für Beiträge nach Maßgabe der § 236, § 245 an. Anders als in den vorherigen und nachfolgenden Vorschriften wird aber in § 254 keine von der Tragung nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 252 abweichende Beitragszahlung geregelt, sondern Besonderheiten der Beitragszahlung für Studentenbeiträge, die semesterbezogen vorschüssig zu zahlen sind. Über § 60 Abs. 1 SGB XI gelten diese Besonderheiten auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung.

 

Rz. 3

Diese besonderen Modalitäten der Beitragszahlung in der KVdS sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass durch die Mobilität und die finanzielle Situation der pflichtversicherten Studenten die Einziehung von Beitragsrückständen schwierig, verwaltungsaufwändig und häufig wenig aussichtsreich ist (so Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 254 Rz. 5, Stand: Oktober 2011; Klaus Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 254 Rz. 8, Stand: 15.6.2020). Trotz der unterstellten schwierigen finanziellen Situation der Studenten, wird jedoch die Zahlung des "Semesterbeitrags" schon vor dem Semesterbeginn geregelt. Das ist dadurch verständlich, dass der zu zahlende Betrag aufgrund des studentischen Beitragssatzes des § 245 und die Berechnung nach dem BAföG-Bedarfssatz (vgl. § 236 und Komm. dort) insgesamt (mit ca. 80,00 EUR) recht günstig ist. Grund und Hintergrund dieser Modalität der Beitragszahlung im Voraus dürfte aber auch sein, dass bei einer monatlichen Beitragszahlung angesichts des geringen "Monatsbeitrags" der Verwaltungsaufwand der Überwachung des Zahlungseingangs für die Krankenkassen in keinem ausgewogenen Verhältnis stände und auch der zahlungspflichtige Student einen allmonatlichen Aufwand und ggf. auch Kostenaufwand für diese Überweisungen hätte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge