Rz. 2

Die durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) geschaffene Vorschrift knüpft an die früheren Regelungen in § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 und § 181a RVO an, übernimmt diese Maßnahmen und erweitert sie um Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf-, Nieren- und Zuckerkrankheiten für Versicherte ab dem 35. Lebensjahr.

Als potentielle Vorteile von Früherkennungsuntersuchungen gelten:

  • verbesserte Prognose bei früh entdeckter Zielkrankheit,
  • schonendere Behandlung für einige Personen mit früh entdeckter Zielkrankheit,
  • Kostenvorteile bei der Behandlung der früh entdeckten Zielkrankheit,
  • in manchen Fällen (bei Screening auf Risikofaktoren) Verhinderung der Zielkrankheit.
  • Die Änderung der Norm durch das Präventionsgesetz (vgl. Rz. 1b) trägt nunmehr dem Umstand Rechnung, dass neben der Früherkennung ausdrücklich auch primärpräventive Maßnahmen für die Gesundheit der Versicherten von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. BT-Drs. 18/4282 S. 40 f.).

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