Rz. 36

Die besondere Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf den nachgewiesenen Verdienstausfall und die nachgewiesenen Fahrkosten gilt nur für Angehörige der werdenden bzw. jungen Mutter, die mit ihr bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind (und zusätzlich für den Ehegatten bzw. für den geschiedenen Ehegatten). Für sonstige Angehörige, Nachbarn oder andere Ersatzkräfte (Privatpersonen) erstattet die Krankenkasse der Versicherten die nachgewiesenen und tatsächlich entstandenen Aufwendungen in angemessener Höhe (vgl. Rz. 33 ff.).

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