Rz. 33

Ist die Ersatzkraft mit der anspruchsberechtigten Versicherten nicht oder nur ab dem 3. Grad verwandt oder verschwägert, können die Einsatzstunden angemessen vergütet bzw. erstattet werden – und zwar für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag.

Als angemessen werden bei einem 8-stündigen Einsatz die (durch Quittung etc.) nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,5 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) angesehen. Dieser Betrag wird auf den nächsten geraden (durch 2 teilbaren) Euro-Betrag auf- oder abgerundet (vgl. Abschn. 5.3.1 Abs. 1 i. V. m. Abschn. 5.2 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen v. 9.12.1988 zu § 38 SGB V). Dieser Grundsatz hat auch für die Haushaltshilfe nach § 24h Bedeutung, da § 24 Abs. 1 Satz 2 auf § 38 Abs. 4 verweist.

Die Höchstsumme je Einsatztag beträgt bei einem 8-stündigen Einsatz

  • im Jahr 2024 88,00 EUR (= 11,00 EUR je Einsatzstunde)
  • im Jahr 2023 84,00 EUR (= 10,50 EUR je Einsatzstunde)
  • im Jahr 2022 82,00 EUR (= 10,25 EUR je Einsatzstunde)
  • im Jahr 2021 82,00 EUR (= 10,25 EUR je Einsatzstunde)
  • im Jahr 2020 80,00 EUR (= 10,00 EUR je Einsatzstunde)
  • im Jahr 2019 78,00 EUR (= 9,75 EUR je Einsatzstunde) und
  • im Jahr 2018 76,00 EUR (= 9,50 EUR je Einsatzstunde).

In seinem Schreiben v. 4.2.2021 (Fundstelle: Rz. 55) bittet das Bundesamt für Soziale Sicherung die Krankenkassen, den ehemaligen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen zu folgen und einen Betrag von 2,5 % der monatlichen Bezugsgröße als Höchstbetrag bei einem 8-stündigen Einsatz zu erstatten. Das sind im Jahr 2024 11,00 EUR je Einsatzstunde.

 

Rz. 34

Für die Beurteilung der angemessenen Zahl von Einsatzstunden sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 28.1.1977, 15 RKn 32/76). Entscheidend für den notwendigen Zeitrahmen, der für die Erledigung der Hausarbeiten anzusetzen ist, sind jeweils die individuellen Gegebenheiten mit allen Besonderheiten (z. B. pflegebedürftige Großmutter, die auch versorgt werden muss). Bei Familien mit vielen Kindern kann durchaus eine höhere Einsatzzeit als 8 Stunden täglich notwendig werden; dieses ist aber dann von der Versicherten zu begründen und glaubhaft zu machen. Bei einem weniger oder mehr als 8 Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde ein Betrag von 1/8 des täglichen Höchstbetrages zugrunde zu legen. Der Höchstbetrag deckelt dabei die Gesamtaufwendungen.

Sind z. B. neben der Stundenvergütung Fahrkosten angefallen, werden diese nicht zusätzlich erstattet, wenn bereits die Stundenvergütung den Höchsterstattungssatz erreicht.

 
Praxis-Beispiel

Das Ehepaar Baum arbeitet montags bis freitags im Schichtdienst (der Ehemann arbeitet in der Frühschicht, die Ehefrau in der Spätschicht). Die Versorgung der 6, 4 und 2 Jahre alten Kinder und die sonst anfallenden Haushaltsarbeiten haben sich beide geteilt.

In der Zeit vom 4.1. bis 25.1.2024 benötigt Frau Baum wegen einer drohenden Frühgeburt und der damit verbundenen strikten Bettruhe eine "Haushaltshilfe". Alle Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt.

Für die Führung des Haushalts hat Frau Baum, wenn man die Notwendigkeit der Beaufsichtigung der Kinder unberücksichtigt lässt, (arbeits-)täglich 5 Stunden aufgewandt. In diesem Rahmen ist jetzt auch eine Haushaltshilfe notwendig.

Unterstellt, die

a) Nichte (= Verwandte 3. Grades)

b) Großmutter (= Mutter des Ehemannes)

hätte als Ersatzkraft den Haushalt von montags bis freitags täglich 5 Stunden geführt und hätte von dem Ehepaar Baum dafür 90,00 EUR täglich erhalten, würde die Krankenkasse Frau Baum (= Versicherte) für jeden Einsatztag erstatten:

  • im Fall a) 5 × 11,00 EUR = 55,00 EUR (kein Raum für die Erstattung von möglichen Fahrkosten mehr, da der Stundenhöchsterstattungssatz bereits erreicht wurde),
  • im Fall b) nur die nachgewiesenen Fahrkosten und den nachgewiesenen Verdienstausfall der Großmutter.
 

Rz. 35

Organisiert sich die Versicherte eine private Vertrauensperson als Haushaltshilfe, wird zwischen der Haushaltshilfe und der Versicherten (Arbeitgeber) ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Dieses Beschäftigungsverhältnis zieht wie jedes Beschäftigungsverhältnis Steuer- und Sozialversicherungspflicht nach sich, sofern nicht die Merkmale einer versicherungsfreien Beschäftigung vorliegen (§ 8a i. V. m. § 8 SGB IV; Mini-Job; Arbeitsentgelt im Jahr 2024 bis 538,00 EUR monatlich oder Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen auf nicht mehr als 2 Monate beschränkt).

 

Rz. 36

Auch bei den Minijobs im Haushalt sind Sozialversicherungsbeiträge, eine 2 %-ige Pauschalsteuer, Unfallversicherungsbeiträge und die Umlagebeträge (U1 und U2) abzuführen. Als Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken- als auch für die Rentenversicherung werden vom Arbeitgeber (= werdende bzw. junge Mutter) bei den Mini-Jobs in Privathaushalten jeweils 5 % des an die private Haushaltskraft gezahlten Arbeitsentgelts erhoben (sog. Haushaltsscheckverfahren mit vereinfachter Anmeldung und Einzugs...

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