Rz. 14

Ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht gemäß § 24h nur, wenn keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Unter Haushalt i. d. S. ist nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben zu verstehen; ein Familienhaushalt wird letztendlich definiert als Schnittstelle von Merkmalen

  • örtlicher (Familienwohnung),
  • materieller (Unterhalt, Wirtschaftsgemeinschaft) und
  • immaterieller (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines – zumindest – familienähnlichen Bandes)

Art (BSG, Urteile v. 14.3.2012, B 14 AS 17/11 R, und v. 31.1.2002, B 5 RJ 34/01 R).

Auf eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen der jungen oder werdenden Mutter und den im Haushalt lebenden Personen kommt es nicht an. Eine Freundin kann z. B. auch als andere Person in diesem Sinne gelten, wenn sie tatsächlich in den Haushalt (mit zumindest teilweiser Wirtschaftsgemeinschaft) integriert ist, offiziell ihren Wohnsitz aber noch in einer anderen Stadt angemeldet hat. Dagegen ist die finanziell eigenständige Großmutter, die zwar im gleichen Haus wohnt, aber eine eigene Wohnung/Haushaltsführung hat, nicht dem Haushalt der werdenden oder jungen Mutter zuzuordnen.

 

Rz. 15

Die in § 24h Satz 1 geforderte Voraussetzung "eine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt nicht weiterführen" ist auch dann erfüllt, wenn der Ehemann von der Versicherten getrennt lebt und sie lediglich einige Tage besucht, also eine dauerhafte Aufnahme in den Haushalt nicht vorliegt (BSG, Urteile v. 22.4.1987, 8 RK 22/85, und v. 7.3.1990, 3 RK 16/89). Die Trennung besteht auch dann, wenn die Versicherte und die Kinder die erste Etage bewohnen, während der Ehemann das im Erdgeschoss gelegene Arbeitszimmer bewohnt und dort auch über ein eigenes Bad verfügt, sodass nur die Küche gemeinsam genutzt wird. Mit dieser Trennung von "Tisch und Bett" liegt nach dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen v. 11.10.2016 (L 11 KR 259/16 B ER) ein Getrenntleben im familienrechtlichen Sinn vor, das Voraussetzung für ein Scheidungsverfahren ist. Gegenseitige eheliche Einstandspflichten bestehen nach dem Urteil in einem solchen Fall nicht (mehr), sodass vom Ehemann auch nicht mehr die Führung des Haushalts der Antragstellerin und der Kinder verlangt werden kann.

Unbedeutend ist, ob der außerhalb des Haushalts wohnende geschiedene Ehegatte aufgrund der Vorschriften des BGB zum Unterhalt verpflichtet ist.

In der Praxis ist bei Ausfall der bisher den Haushalt führenden Person grundsätzlich der im Haushalt lebende Ehegatte/Lebenspartner zur Weiterführung des Haushalts verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn dieser bisher den Haushalt nicht führte und keinerlei hauswirtschaftliche Erfahrung hat (vgl. BSG, Urteil v. 11.12.1980, 2 RU 37/79).

Nicht ganz so streng wird die Frage beurteilt, ob ein z. B. 16-jähriges Kind in der Lage ist, in der schulfreien Zeit den Haushalt zum Teil weiterzuführen. Nach dem Urteil des BSG v. 22.4.1987 (8 RK 22/85) kann die Frage nicht generell beantwortet werden; entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Um nicht generell an der Weiterführung des Haushaltes verhindert zu sein, muss ein Kind in Anbetracht seines Alters und seines Gesundheitszustandes überhaupt in der Lage sein, die mit der Haushaltsführung verbundenen wesentlichen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Zu bewerten sind hierbei alle hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, z. B. der selbstständige Einkauf von Lebensmitteln, die Zubereitung der Mahlzeiten, die Pflege der Kleidung und der Wohnräume sowie die Betreuung und die Beaufsichtigung der anderen, im Haushalt wohnenden Kinder. Gerade Letzteres scheitert nach Auffassung des Autors, wenn das Kind, welches für die Eignung zur Weiterführung des Haushalts zu beurteilen ist, noch minderjährig ist.

 

Rz. 16

Unabhängig davon darf der im Haushalt lebende Ehegatte/Jugendliche/Haushaltsangehörige an der Weiterführung des Haushalts nicht verhindert sein wegen

  • seiner Berufstätigkeit bzw. schulischer Verpflichtungen (einschließlich der erforderlichen Zeit für Wege und Nacharbeit) oder
  • einer Krankheit/Behinderung/Pflege oder
  • seines Alters oder seiner Gebrechlichkeit

(vgl. BSG, Urteil v. 7.11.2000, B 1 KR 15/99 R). Haushaltsmitglieder müssen also nicht eine Berufstätigkeit aufgeben oder einschränken, um die Weiterführung des Haushalts sicherzustellen (BSG, Urteil v. 28.1.1977, 5 RKn 32/76); zumeist wird aber angenommen, dass der z. B. berufstätige Haushaltsangehörige dann nach Feierabend zumindest einen Teil der Haushaltstätigkeiten übernehmen kann.

Ein Hinderungsgrund für die Weiterführung des Haushalts durch eine geeignete im Haushalt lebende Person wird dagegen nicht oder nicht im vollen Umfang vorliegen

  • an arbeitsfreien Tagen,
  • für Zeiten eines bezahlten Urlaubs (auch dann, wenn der Tarif-/Erholungsurlaub rein zufällig in die Zeit der Verhinderung der werdenden bzw. jungen Mutter an der Haushaltsführung fällt),
  • bei Arbeitslosigkeit des Familienangehörigen (außer wenn sich dieser auf Veranlassung der Arbeitsagentur bei einem Arbeitgeber oder im Rahmen der Mel...

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