Rz. 26

Die Versicherte hat bei stationären Entbindungen (Rz. 6 ff.) die freie Wahl zwischen den zugelassenen Krankenhäusern. Allerdings bestimmt § 24f Satz 5, dass § 39 Abs. 2 gilt. Nach dieser Vorschrift können der Versicherten die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus wählt.

Da allerdings die Krankenhäuser bei stationärer Entbindung ausschließlich Fallpauschalen nach dem DRG-System abrechnen und diese für den Entbindungsfall gleich hoch sind, dürften Mehrkosten nur bei den Fahrkosten i. S. d. § 60 anfallen. Notwendige Fahrkosten können dann höchstens bis zu der am nächsten zum Wohnort/Aufenthaltsort liegenden geeigneten und vergleichbaren Einrichtung übernommen werden. Einzelheiten: vgl. Rz. 29.

Darüber hinaus können Mehrkosten für die Unterbringung im Zweibettzimmer, Einzelzimmer oder im Familienzimmer anfallen (Wahlleistungen); diese werden nicht durch das gesetzlich geregelte Leistungsspektrum der Krankenkassen abgedeckt; allerdings beteiligen sich einige Krankenkassen im Rahmen von Satzungsleistungen (§ 11 Abs. 6) an den Kosten für Familienzimmer.

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