Rz. 14

Bestandteil der stationären Entbindung ist auch die Unterkunft, Pflege und Verpflegung des Säuglings solange, wie sich die Mutter in der stationären Einrichtung befindet (BSG, Urteil v. 18.6.2014, B 3 KR 10/13 R). Dadurch soll eine Trennung zwischen Mutter und Kind gerade in den ersten Lebenstagen des Kindes vermieden werden (vgl. auch BSG, Urteil v. 12.11.1985, 3 RK 25/84).

Muss die Mutter wegen der Entbindung noch eine längere Zeit stationär behandelt werden, kann der gesunde Säugling so lange zulasten der Krankenkasse bei der Mutter bleiben, wie dies aus ärztlicher Sicht zum Wohle der Mutter und des Säuglings notwendig erscheint (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen v. 15./16.6.1970, BKK 1970 S. 267).

Bei der Pflege des gesunden Neugeborenen handelt es sich um eine Nebenleistung der für die Mutter erbrachten Hauptleistung (= stationäre Entbindung). Auch wenn für den gesunden Säugling keine Familienversicherung (z. B. wegen § 10 Abs. 3) und somit kein Versicherungsschutz besteht, sind die Kosten über die Krankenkasse der Mutter abzurechnen (BSG, Urteil v. 12.11.1985, 3 RK 25/84).

Erkrankt der Säugling und bedarf deshalb wegen der Erkrankung selbst Leistungen der Krankenversicherung, übernimmt die Krankenkasse die Kosten der notwendigen Leistungen nur, wenn der Säugling selbst versichert ist. Einzelheiten vgl. Rz. 18.

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