Rz. 12

§ 24e regelt die Ansprüche auf Arznei-, Verband- Heil- und Hilfsmittel auch "im Zusammenhang mit der Entbindung". Darunter versteht man den konkreten Entbindungsvorgang einschließlich Vor- und Nachbereitung (Eröffnungsphase bis zur Nachgeburt). Werden Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel erst nach dem abgeschlossenen Entbindungsvorgang notwendig, kann § 24e nicht mehr angewandt werden; es gelten dann die Leistungsansprüche, die wegen Krankheit nach den §§ 27 ff. zu beurteilen sind.

Die Milchpumpe, die z. B. wegen überschüssiger Muttermilch notwendig wird, ist somit kein Hilfsmittel nach § 24e, sondern eines nach § 33; von der Versicherten ist deshalb eine Zuzahlung (§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 8) zu leisten; der möglicherweise bestehende Hilfsmittel-Festbetrag (= preisliche Höchstgrenze, bis zu der ein Hilfsmittel von der Krankenkasse übernommen wird) ist ebenfalls zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge