Rz. 2

Weil Schwangerschaft und Entbindung keine regelwidrigen Körper- oder Geisteszustände sind, können die Vorschriften zur Krankenbehandlung (§§ 27 ff.) nicht angewandt werden (vgl. BSG, Urteil v. 28.4.1967, 3 RK 12/65). Deshalb bedurfte es einer speziellen Vorschrift, in denen die Ansprüche auf Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Entbindung geregelt sind. § 24e regelt seit dem 30.10.2012 eigenständig diese Ansprüche.

Der Anspruch auf die Versorgung ohne jegliche Zuzahlung der Versicherten und ohne Berücksichtigung von Hilfsmittel-Festbeträgen besteht nur wegen Schwangerschaftsbeschwerden und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Entbindungsvorgang. Bei allen anderen Fallgestaltungen gelten hinsichtlich der Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel die bei Krankheit geltenden Vorschriften der Krankenbehandlung (§ 27 i. V. m. §§ 31 bis 33) entsprechend (Satz 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge