Rz. 25

Im Internet auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses (unter: www.g-ba.de, zuletzt abgerufen am 31.3.2022) finden sich folgende Richtlinien:

  • Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien).
  • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL),
  • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL),
  • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL).

Außerdem befindet sich im Internet auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes

- der "Hebammenhilfevertrag" mit allen Anlagen (unter https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/hebammen_geburtshaeuser/hebammenhilfevertrag/hebammenhilfevertrag.jsp, zuletzt abgerufen 31.3.2022)

und

- der Ergänzungsvertrag zu den Betriebskostenpauschalen der Geburtshäuser mit allen Anlagen (unter https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/hebammen_geburtshaeuser/geburtshaeuser.jsp).

 

Rz. 26

Stellt der Vertragsarzt eine Fehldiagnose (z. B. bei Scheinschwangerschaft), so kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, er habe die ihm als Vertragsarzt obliegenden Pflichten verletzt. Er ist aber gehalten, vor Ausstellung von Bescheinigungen die bei Untersuchungen geforderte Sorgfalt eines gewissenhaft praktizierenden Arztes anzuwenden:

LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 22.5.1970, L 3 Ka 6/67.

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