Rz. 24

Nach § 11 Abs. 6 kann die Krankenkasse in ihrer Satzung im Bereich der Leistungen von Hebammen (§ 24d) zusätzliche Leistungen vorsehen. Voraussetzung ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss diese zusätzlichen Leistungen bewusst nicht von der Versorgung ausgeschlossen hat und dass die Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln.

Oft wünschen sich die Versicherten, dass ihre Hebamme bei der Entbindung auch tatsächlich anwesend ist – und das zu jeder Tages- und Nachtzeit. Diese Rufbereitschaft wird nicht durch die Leistungen nach den §§ 24c ff. abgedeckt; die Kosten in Form einer Pauschale sind grundsätzlich von der Versicherten zu tragen. Einige Krankenkassen finanzieren in diesem Zusammenhang die Rufbereitschaft von Hebammen über die Satzungsbestimmung bis zu einem von ihnen individuell festgesetzten Höchstbetrag (z. B. 250,00 EUR). Kann die Zusatzleistung nicht direkt mit der Hebamme abgerechnet werden, stellt die Hebamme eine Rechnung aus. Nach Bezahlung reicht die Versicherte diese dann bei ihrer Krankenkasse ein und erhält von ihr die vorgesehene Vergütung.

Darüber hinaus finanzieren einige Krankenkassen im bestimmten Umfang aufgrund von Satzungsbestimmungen – teils als Mehrleistung, teils aber auch über die Vorschrift des § 11 Abs. 6 – z. B.

  • eine Kinderwunschberatung durch die Hebamme,
  • Geburtsvorbereitungskurse für den Ehegatten oder den Partner (meist bis zu einem Höchstbetrag),
  • nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel mit den Wirkstoffen Eisen, Jodid, Magnesium, Folsäure in Höhe eines bestimmten Kostenanteils, wenn diese Arzneimittel durch einen Vertragsarzt auf Rezept verordnet werden,
  • Erste-Hilfe-Kurse für Notfälle bei Babys,
  • die Übernahme der Kosten für die Unterbringung des begleitenden Elternteils im Elternzimmer bei der Entbindung (Familienzimmer),
  • definierte Hebammenzusatzleistungen rund um die Versorgung des Kindes – meist bis zum Ende des ersten Lebensjahres,
  • Zuschüsse für PEKiP®-Kurse,
  • die Kosten für ein Screening auf Toxoplasmose und
  • osteopathische Leistungen für Neugeborene.

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