Rz. 11

Nach § 24d hat die Versicherte auch nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung. Diese Betreuung besteht i. d. R. aus 2 Untersuchungen. Die erste Untersuchung soll innerhalb der ersten Woche nach der Entbindung vorgenommen werden. Eine weitere Untersuchung soll etwa 6 Wochen, spätestens jedoch 8 Wochen nach der Entbindung durchgeführt werden.

Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sind nach herrschender Auffassung ab dem Zeitpunkt der Entbindung grundsätzlich auf die biologische Mutter begrenzt. Der Säugling ist dagegen ab der Trennung vom Mutterleib betreuungstechnisch für sich allein zu sehen. Das gilt auch für die unmittelbar nach der Geburt durchzuführende Vorsorgeuntersuchung "U1" (vgl. Komm. zu § 26). Die Kosten hierfür und für alle weiteren Krankenbehandlungsleistungen des Kindes (§ 27 ff. – Krankenbehandlung) sind von der Krankenkasse zu tragen, bei der das Kind (familien-)versichert ist.

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